Bildungsgänge, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur Fachhochschulreife führen
Richtlinien
Runderlass vom 24.03.2023, Az.: 312–71.06 03.05–000002 (n. v.), zu Nachrangigkeit der Richtlinie in Teilen für die Bildungsgänge der Fachoberschule, Klassen 11, 12 und 13 (APO-BK Anlage C 3 und D 29) für die Fachbereiche Gesundheit und Soziales, Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gestaltung: Die Bestimmungen der APO-BK sowie die in den neuen kompetenzorientierten Bildungsplänen Anlage C 3 APO-BK getroffenen Regelungen u. a. zur Stundentafel sind vorrangig gegenüber der Richtlinie Heft 40001/2011 anzuwenden. Entgegenstehende Aussagen finden keine Anwendung.
Erwerb der allgemeinen/fachgebundenen Hochschulreife
Schülerinnen und Schüler, die über die allgemeine Fachhochschulreife sowie über eine einschlägige, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine einschlägige, mindestens 5-jährige Berufstätigkeit verfügen, können sich weiterqualifizieren und die allgemeine Hochschulreife bzw. bei fehlender zweiter Fremdsprache die fachgebundene Hochschulreife erwerben.