Am 1. August 2007 trat der Lehrplan für diesen Ausbildungsberuf in Kraft.
Servicefahrerinnen und Servicefahrer arbeiten in Unternehmen, die Serviceleistungen bei Kundinnen und Kunden erbringen wie Warten oder Pflegen von Geräten, Ergänzen von Warenbeständen, Austauschen von Produkten oder Verkaufen von Waren. In diesem Zusammenhang liefern Servicefahrerinnen und Servicefahrer Waren aus und holen sie ab. Sie sind insbesondere in den Bereichen Textilmietservice, Berufsbekleidungsservice, Hygienedienstleistung, Lebensmittelversorgung, Technikservice, Automatenbetrieb sowie Kurier-, Express- und Postdienstleistung tätig.
Die Unternehmensstrukturen und die Prozesse der Leistungserbringung sind vielfältig, das Angebot an Serviceleistungen ist nicht abschließend definiert. Diesem Umstand muss die Berufsschule Rechnung tragen, indem sie alle unterschiedlichen Aspekte mit einbezieht, damit die Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der Ausbildung vielfältige Arbeitsmöglichkeiten haben.
Bildungsplan zum Download
Im Kontext
Dieser Beruf ist dem Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung zugeordnet (siehe Bildungspläne für den Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung).
Ausbildungsordnungen
Änderung in Kapitel 3.1
Stundentafel ab 1. August 2009
| Unterrichtsstunden | |||
| 1. Jahr | 2. Jahr | Summe | |
| I. Berufsbezogener Lernbereich | |||
| Kundenorientierte Serviceprozesse | 100 - 140¹ | 160 | 260 - 300 |
| Warentransport | 20 - 60¹ | 80 | 100 - 140 |
| Betriebliche Arbeits- und Sozialprozesse | 40 - 80¹ | 40 | 80 - 120 |
| Fremdsprachliche Kommunikation² | 0 - 40 | 0 - 40 | 40 - 80 |
| Wirtschafts- und Betriebslehre | 40¹ | 40 | 80 |
| Summe: | 280 - 320 | 320 - 360 | 640 - 680 |
| II. Differenzierungsbereich | |||
| Die Stundentafeln der APO-BK, Anlage A 1, A 2, A 3.1 und A 3.2, gelten entsprechend. | |||
| III. Berufsübergreifender Lernbereich | |||
| Deutsch/Kommunikation | Die Stundentafeln der APO-BK, Anlage A 1, A 2, A 3.1 und A 3.2, gelten entsprechend. | ||
| Religionslehre | |||
| Sport/Gesundheitsförderung | |||
| Politik/Gesellschaftslehre | |||
1) In die Lernfelder sind auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der KMK vom 07.05.2008 in der jeweils gültigen Fassung) insgesamt 40 Unterrichtsstunden Wirtschafts- und Betriebslehre integriert.
Die Bildungsgangkonferenz entscheidet, aus welchen Lernfeldern und somit aus welchen Bündelungsfächern der vorgesehene Stundenanteil im ersten Ausbildungsjahr entnommen wird.
2) Zu den Stundenanteilen Fremdsprachliche Kommunikation wird auf die Kapitel 3.3.1 und 2.2 verwiesen.
Änderung in Kapitel 2.2
Leistungen in Datenverarbeitung werden im Rahmen der Umsetzung der Lernfelder erbracht und fließen dort in die Bewertung ein.
Leistungen in den Fächern Wirtschafts- und Betriebslehre und Fremdsprachliche Kommunikation werden in enger Verknüpfung mit den Lernfeldern erbracht, jedoch gesondert bewertet.
Änderung in Kapitel 3.3.2
Kompetenzerwerb im Fach Wirtschafts- und Betriebslehre
Grundlage für den Unterricht im Fach Wirtschafts- und Betriebslehre ist der gültige Fachlehrplan für Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung. Der Unterricht unterstützt die berufliche Qualifizierung und fördert zugleich eine fachspezifische Kompetenzerweiterung.
Der Lehrplan berücksichtigt die "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 07.05.2008 in der jeweils gültigen Fassung), die einen Umfang von 40 Unterrichtsstunden abdecken. Darüber hinaus sind weitere Handlungsbezüge enthalten, die bei zweijährigen Berufen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden, bei dreijährigen Berufen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden sowie bei dreieinhalbjährigen Berufen im Umfang von 100 Unterrichtsstunden zu realisieren sind.
Die Umsetzung der Handlungsbezüge erfolgt in Lernsituationen (vgl. Handreichung "Didaktische Jahresplanung", Kapitel 2.2). Dabei ist der für die Zwischen- und Abschlussprüfung bzw. Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erforderliche Kompetenzerwerb zu berücksichtigen. Die Leistungsbewertung richtet sich nach den Vorgaben in Kapitel 2.2.