Die Lehrkräftefortbildung in Nordrhein-Westfalen beruht auf klaren gesetzlichen und dienstlichen Regelungen. Diese schaffen Transparenz und Verlässlichkeit für alle Beteiligten – von Lehrkräften über Schulleitungen bis zu Fortbildungsanbietenden.
Qualitätsentwicklung durch Fortbildung
„Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Dienstliche Fortbildungsmaßnahmen können als Präsenzveranstaltungen oder als digitale Fortbildungsformate angeboten werden. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.“ (§ 57 - 60 SchulG). „Einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung von Schule leisten Fortbildungen.“ (3 SchulG NRW)
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden (§ 57 Abs. 3 SchulG).
Gemäß § 59 SchulG NRW wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf die Fortbildung des Schulpersonals hin und entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Absatz 3 Nummer 3 beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt eine diesen Grundsätzen entsprechende verbindliche Fortbildungsplanung je Schuljahr für die Schule auf. Gegenstand der Fortbildungsplanung sind in der Regel Fortbildungen für das gesamte Kollegium oder Teilgruppen des Kollegiums. Über die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung des Lehrerrats gemäß § 69 Absatz 2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Beteiligung des Lehrerrats gemäß § 69 Absatz 2 auch antragsunabhängig zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen verpflichten.
Erlass zur Lehrkräftefortbildung
Informationen zu Strukturen und Inhalten der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal sind im Erlass zur Fort- und Weiterbildung zu finden.
Dienstvereinbarung „Digitale Formate in der Lehrkräftefortbildung“
Zwischen dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen und den Hauptpersonalräten für Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Förderschulen und Klinikschulen, Realschulen, Gesamtschulen/Sekundarschulen/Primus-Schulen, Gymnasien/Weiterbildungskollegs sowie Berufskollegs sind gemäß § 70 Landespersonalvertretungsgesetz NRW Dienstvereinbarungen zum „Einsatz digitaler Formate in der Lehrkräftefortbildung“ geschlossen worden.
Den Wortlaut der Dienstvereinbarungen und der dazugehörigen Anlage („Kriterien zur Auswahl von Fortbildungsangeboten anderer Anbieter“) können Sie hier herunterladen:
Die Dienstvereinbarung zum Einsatz digitaler Formate in der Lehrkräftefortbildung regelt den Einsatz digitaler Formate, den Schutz vor Mehrbelastung und Arbeitsverdichtung sowie den Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrollen in der Fortbildung des Schulpersonals.