Das Schulgesetz von Nordrhein-Westfalen (PDF, 780 KB) legt grundlegend fest, welche Aufgaben, Ziele, Rechte und Pflichten Schulen haben. In Bezug auf gendersensible Bildung und Erziehung sind insbesondere folgende Paragraphen von Bedeutung:
§ 1 (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. […]
§ 2 (4) […] Schülerinnen und Schüler werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation).
§ 2 (7) […] [Die Schule] achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. […]
§ 2 (8) […] Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches […] den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter […] gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.
§ 30 (2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie […] nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.