Abschließende Bemerkungen Concluding Observations | In den abschließenden Bemerkungen gibt der UN-Ausschuss seine abschließenden Empfehlungen an die Bundesregierung zur Umsetzung der UN-KRK. Darin formulieren die unabhängigen Expert*innen des Ausschusses - nach eingehender Prüfung des Staatenberichts - wo nach ihrer Einschätzung Deutschland schon wichtige Fortschritte gemacht hat und wo noch Handlungsbedarf besteht. https://www.bmfsfj.de/resource/blob/203220/dbb39ecff4cbb27f2569247c7233… |
Allgemeine Bemerkungen General comments/General recommandations
| Äußerungen der UN-Fachausschüsse zu grundsätzlichen Fragen von Auslegung und Verständnis der Konvention. Aktuell liegen 26 Kommentare vor. |
| Erklärung/Deklaration | Erklärungen legen vereinbarte allgemeingültige Normen fest. Sie sind an keine Regierungsform geknüpft. Sie sind einflussreich jedoch rechtlich nicht bindend. Sie werden von der UN- Generalversammlung verabschiedet, sobald es eine Mehrheit gibt. Einzelne Staaten können sich enthalten oder auch ablehnen. |
Fakultativprotokolle/ Zusatzprotokolle | Vereinbarungen, die die Verträge ergänzen und Kindern weitere einzigartige Rechte einräumen und für die Länder optional sind (vgl. Drittes Zusatzprotokoll zur Kinderrechtekonvention „Beschwerdeverfahren“). |
| Grundrechte | Sind in der Verfassung verankert und gelten für Menschen, die sich im jeweiligen Staat aufhalten. |
| Individualbeschwerdeverfahren | Der Weg eines Individualbeschwerdeverfahrens kann dann beschritten werden, wenn der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen worden ist. Dann können sich die Kinder und Jugendlichen direkt an den Ausschuss für Kinderrechte der Vereinten Nationen wenden. Ein Kind, das eine konkrete Verletzung seiner Rechte anprangern möchte – und in seinem eigenen Land kein Gehör findet – kann sich bei den Vereinten Nationen bzw. dem Kinderrechtsausschuss der UN beschweren. Jede durch einen Staat begangene Verletzung eines Rechts, welches durch die Kinderrechtskonvention oder eines seiner Zusatzprotokolle garantiert wird, kann dort gerügt werden. Zum Schutz vor Benachteiligungen können die Beschwerde einreichenden Kinder auch Schutzmaßnahmen beanspruchen. |
| Konvention | Abkommen/Übereinkunft, durch das sich Länder völkerrechtlich binden. Staaten gehen individuelle Verpflichtungen ein. |
| KMK (Aussagen zur Menschenrechtsbildung) | „Die Kultusministerkonferenz hat in den vergangenen Jahren immer wieder die grundlegende Rolle der Menschenrechte als Voraussetzung, Rahmen und Gegenstand der Bildung betont. Dazu gehören beispielsweise die Empfehlungen zur Interkulturellen Bildung und Erziehung in der Schule und zur Erinnerungskultur aus den Jahren 2013 und 2014 sowie zur Lehrerbildung für eine Schule der Vielfalt aus dem Jahr 2015. Die Kultusministerkonferenz nimmt das siebzigjährige Jubiläum der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zum Anlass, die „Empfehlung zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule“ aus dem Jahr 2000 neu zu formulieren“. https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/PresseUndAktuelles/2018/Besch… |
| Menschenrechtspakt | Bezeichnung für Menschenrechtskonventionen. Mit dem Gesetz zum Fakultativprotokoll (BGBl. 2023 II Nr. 4 vom 12.01.2023) wird in Deutschland ein Individualbeschwerdeverfahren eingeführt, das Einzelpersonen und zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren die Möglichkeit eröffnet, Verstöße gegen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Rechte) vor dem UN-Ausschuss anzuzeigen und bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe und Entschädigung von Deutschland zu verlangen. |
| Non-government Organisationen | [engl.: Nichtregierungsorganisation] NGOs sind Organisationen, die auf der Basis privater Initiative transnationale politische und gesellschaftliche, aber auch soziale oder ökonomische Ziele vertreten. NGOs übernehmen im Prozess der politischen Willensbildung Artikulationsfunktion. Ausgewählte NGOs, die sich für Kinderrechte einsetzen sind u. a.: Plan international, terre des hommes, save the chirdren, Deutsches Kinderhilfswerk, National Coalition Deutschland, Deutsche Liga für das Kind. |
| Pflichtentrias des Staates | Achtungspflicht: Die erste Pflicht des Staates besteht in der Achtung der Menschenrechte. Achtung meint die Pflicht, es zu unterlassen, durch staatliches Handeln die Menschenrechte der Individuen aktiv zu verletzen. Schutzpflicht Die zweite Pflicht des Staates besteht in der Pflicht zum Schutz der Menschenrechte eines Individuums vor den Übergriffen von Dritten, also von Privatpersonen oder sonstigen nichtstaatlichen Akteuren wie Wirtschaftsunternehmen oder Sportvereinen. Gewährleistungspflicht Die dritte Pflicht des Staates besteht darin, zu gewährleisten, dass ein Individuum seine Menschenrechte tatsächlich realisieren kann. Dies bedeutet, dass der Staat verpflichtet ist, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, welche die Verwirklichung eines Menschenrechts erst ermöglichen. Weiterführende Informationen finden sich bei der Bundeszentrale für politische Bildung. |
Ratifizierung Unterzeichnung | Am 5. April 1992 hat das Parlament (der Dt. Bundestag) die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ratifiziert. Deutschland hat sich damit völkerrechtlich verpflichtet, die Konvention umzusetzen und über die Fortschritte bei der Durchsetzung der Kinderrechte regelmäßig an die Vereinten Nationen Bericht zu erstatten. Die Bundesrepublik hat die Konvention am 26. Januar 1990 unterzeichnet. Die Unterzeichnung ist ein formeller Akt, der einer Ratifizierung vorausgeht. |
| Staatenbericht | Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in Deutschland wird regelmäßig vom UN-Ausschuss für die Rechte von Kindern geprüft. Als Grundlage für die Prüfung dient ein sogenannter Staatenbericht, den die Regierung (alle fünf Jahre) verfassen und beim Ausschuss einreichen muss. Von 2019 bis 2022 fand das vierte Staatenberichtsverfahren statt. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, alle fünf Jahre vor dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (Kinderrechtsausschuss) in Genf über die Situation von Kindern sowie die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland Bericht zu erstatten. In Vorbereitung dieser Sitzung lässt der UN-Kinderrechteausschuss der Bundesregierung einen Fragenkatalog (List of Issues) zukommen. |
| UN-Kinderrechteausschuss | Der Kinderrechtsausschuss ist ein Expertinnen- und Expertengremium bei den Vereinten Nationen in Genf. Die Mitglieder sind z.B. Kinderrechtsprofessorinnen und -professoren oder NGO-Expertinnen und Experten und kommen aus unterschiedlichen Ländern. Der Ausschuss wurde mit der UN-KRK einberufen und überwacht ihre Einhaltung. Dafür interpretiert er die Konvention und erstellt Empfehlungen und Stellungnahmen. Der Ausschuss trifft sich etwa dreimal im Jahr. Er prüft Berichte von Staaten über die Umsetzung der Konvention im sogenannten Staatenberichtsverfahren und gibt Empfehlungen ab. |
Vereinte Nationen (United Nations – UN) / Mitgliedstaaten | Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von 196 Mitgliedstaaten (Stand Okt. 2025) ratifiziert. Sie ist damit das am häufigsten ratifizierte Menschenrechtsabkommen weltweit. |