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Neutralität und Unparteilichkeit in der Schule

Titelseite des Grundgesetzes der BRD

Lehrkräfte stehen in Schule und Unterricht immer wieder vor der Frage, inwiefern sie sich zu politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Themen äußern dürfen. Wie werden kontroverse Themen im Unterricht behandelt? Wie ist mit antidemokratischen Äußerungen von Lernenden umzugehen? Dürfen Schulen Politikerinnen oder Politiker in die Schule einladen? Zu diesen und weiteren Fragen gibt dieses Web-Angebot Hinweise.

Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens. § 2 des Schulgesetzes NRW beschreibt den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der Grundlage von § 7 der Landesverfassung NRW. 

Bei der Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags kommt der Schulleitung, den Lehrkräften und weiteren Mitarbeitenden der Schule eine besondere Bedeutung zu.

Grundsätzlich gilt: Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 33 Absatz 1 BeamtStG, § 3 Absatz 1 TV-L). Beamtinnen und Beamte müssen für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten.

Schulleitung, Lehrkräfte und die weiteren Mitarbeitenden der Schule nehmen dabei ihre Aufgabe – insbesondere bei politischen, religiösen, weltanschaulichen und ähnlichen Themen – unparteilich und neutral wahr (§ 2 Abs. 8 SchulG NRW) und treten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung unserer Gesellschaft ein. Das Neutralitätsgebot stellt dabei kein generelles Äußerungsverbot für Schulleitungen, Lehrkräfte und Mitarbeitende zu politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Themen dar, sondern verpflichtet sie, keine Bekundungen abzugeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Äußerungen, die das Ziel haben, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu unterstützen bzw. zu verteidigen, stehen nicht im Widerspruch zum Neutralitätsgebot. Dabei müssen Lehrkräfte auch antidemokratischen, rassistischen, extremistischen und antisemitischen Äußerungen deutlich entgegentreten.

Auch außerhalb der Dienstzeit gilt für Beamtinnen und Beamte das sogenannte Mäßigungsgebot (§ 33 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz NRW). Dies bedeutet, dass bei politischen Betätigungen diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren ist, die sich aus der Stellung von Schulleitung und Lehrkräften gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Tarifbeschäftigte müssen ihr außerdienstliches Verhalten so gestalten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht deutlich fühlbar beeinträchtigt wird (arbeitsrechtliche Treuepflicht).

In Schule und Unterricht bedarf es auch der Auseinandersetzung mit kontroversen Themen, damit Schülerinnen und Schüler lernen können, selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln, die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten sowie in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln. Im Rahmen der politischen Bildung in der Schule, die nicht auf einzelne Fächer beschränkt ist, bietet hierfür der sogenannte „Beutelsbacher Konsens“, der weiter unten ausführlicher dargestellt wird, eine Leitlinie.