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Hinweisgeberschutzgesetz, Interne Meldestelle und Externe Meldestellen

I. Hinweisgeberschutzgesetz

Nach dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Dazu gehört auch der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

Meldefähig im Sinne des § 2 HinSchG sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Korruptionssachverhalte oder allgemein Verstöße, die strafbewehrt oder – unter gewissen Voraussetzungen – bußgeldbewehrt sind. Ebenso meldefähig sind Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz, zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit oder etwa auch Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen.

II. Interne Meldestelle der QUA-LiS NRW

Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes hat die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW) eine Interne Meldestelle eingerichtet. Diese Stelle ist dem Sachgebiet 1.3 angegliedert. Ansprechpartnerin ist Frau Ries, vertreten wird sie bei Abwesenheit von Herrn Schütz.

III. Kreis der Meldeberechtigten

Meldeberechtigt sind alle Bediensteten der QUA-LiS NRW. Dazu gehören auch Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Referendarinnen und Referendare, Volontärinnen und Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen, die in einer arbeitsvertraglichen oder einem Arbeitsvertrag vergleichbaren Beziehung zur QUA-LiS NRW stehen. Freiwillig helfende Personen (z.B. bei Großveranstaltungen) sind diesem Personenkreis gleichgestellt. Gleiches gilt für Personen mit bereits beendetem Dienst- und Arbeitsverhältnis und Personen vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses.

IV. Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung

Die Interne Meldestelle der QUA-LiS NRW nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen.

Der angezeigte Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgt sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen (§ 9 Abs. 1 HinSchG) sind nicht geschützt.

V. Kontaktaufnahme mit der Meldestelle

Als Meldekanäle für die Interne Meldestelle stehen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern die postalische Übersendung oder auch die persönliche Vorsprache bei der Meldestelle zur Verfügung.

Darüber hinaus kann selbstverständlich auch telefonisch Kontakt aufgenommen oder ein Termin auf diesem Wege abgestimmt werden, soweit dies von den Hinweisgebenden unter Berücksichtigung und Einhaltung der insoweit einschlägigen – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorgaben gewünscht wird.

 

Kontaktaufnahme

postalisch

Persönlich / Vertraulich

Interne Meldestelle

Sachgebiet 1.3, z.H. Frau Ries

Paradieser Weg 64

59494 Soest

telefonisch

02921 683-1310

Die Meldungen werden dabei absolut vertraulich behandelt und allenfalls anonymisiert an die betreffende Stelle (bspw. den betreffenden Arbeitsbereich) zur Stellungnahme weitergeleitet.