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Kinderrechte in pädagogischen Beziehungen

Wissen erwerben und Probleme lösen. Logisches Konzept. Das letzte Puzzleteil einfügen.

Kindern auf Augenhöhe begegnen

Die UN-Kinderrechtskonvention macht deutlich: Kinder und Jugendliche sind eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Rechten. Diese Anerkennung entfaltet ihre volle Bedeutung in der Begegnung und Interaktion mit Erwachsenen. Für Schulen bedeutet das, Beziehungen zu gestalten, die von Respekt, Wertschätzung und echter Teilhabe geprägt sind. Begegnungen ‚auf Augenhöhe‘ fördern Vertrauen, Motivation und die Entwicklung junger Menschen.

Gleichzeitig ist das Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern von einer strukturellen Machtungleichheit bestimmt: Lehrkräfte tragen Verantwortung für die Gestaltung von Schule und Unterricht, entscheiden über Regeln und bewerten Leistungen. Daraus erwächst eine besondere Verpflichtung: Diese Macht darf nicht willkürlich eingesetzt werden, sondern muss konsequent am Wohl der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sein.

Handlungsempfehlungen für Schulen

Mitbestimmung ermöglichen

Schulen sollten Kindern und Jugendlichen echte Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen – etwa durch Klassenräte, Schulparlamente oder Beteiligung an schulischen Projekten. So erleben junge Menschen, dass ihre Meinung zählt und sie Veränderungen mitgestalten können.

Dialog auf Augenhöhe fördern

Eine Gesprächskultur, die von gegenseitigem Zuhören und Respekt geprägt ist, stärkt das Miteinander. Lehrkräfte können dies unterstützen, indem sie Feedback ernst nehmen, Fragen zulassen und in Konfliktsituationen gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern nach Lösungen suchen.

Machtverhältnisse reflektieren

Erwachsene in der Schule sollten sich bewusst machen, dass ihre Rolle mit einem Machtvorsprung verbunden ist. Regelmäßige Reflexion im Kollegium – etwa durch Fortbildungen oder Supervision – kann helfen, dieses Machtverhältnis verantwortungsvoll und sensibel zu gestalten.

Das Kindeswohl als Leitlinie verankern

Entscheidungen im Unterricht, in der Organisation des Schulalltags oder bei disziplinarischen Maßnahmen sollten stets das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt stellen. Das bedeutet auch, individuelle Bedürfnisse wahrzunehmen und pädagogische Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Eine Kultur der Anerkennung entwickeln

Begegnung auf Augenhöhe bedeutet auch, die Leistungen, Ideen und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler sichtbar zu machen. Lob, Wertschätzung und Anerkennung fördern nicht nur die Motivation, sondern auch das Selbstbewusstsein und die Resilienz der Kinder.

Weiterführende Anregungen mit Hinweisen zu Methoden und Instrumenten (u. a. zu den Themen Feedback und Klassenrat) finden Sie in den Abschnitten Unterricht und Schulkultur des Portals Demokratie in Schule NRW.

Bezüge zur UN-Kinderrechtskonvention

Mit Blick auf die UN-Kinderrechtskonvention sind die Umsetzung des Diskriminierungsverbotes (Artikel 2 UN-KRK) und der Schutz vor körperlicher und geistiger Gewalt (Artikel 19 UN-KRK) entscheidend für die Gestaltung professioneller pädagogischer Beziehungen.

Artikel 2 der UN-KRK hat folgenden Wortlaut:

1. Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehendem Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird. 

Hintergründe zum Diskrminierungsverbot

Da Artikel 2 der UN-KRK das Alter des Kindes/Jugendlichen als ein weiteres Diskriminierungsverbot nicht ausdrücklich benennt, hat der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in verschiedenen Stellungsnahmen zu Staatenberichten (in den sogenannten „Concluding Observations“) auf altersspezifische Diskriminierungen von Kindern/Jugendlichen aufmerksam gemacht und die Beseitigung eben dieser Diskriminierungsform gefordert. Diskriminierung von Kindern/Jugendlichen aufgrund ihres geringen Alters sind Ausdruck eines Kindheitsverständnisses, demzufolge Kinder Erwachsenen grundsätzlich unterlegen sind. Der Umgang mit Machtunterschieden zwischen Kindern und Erwachsenen aufgrund des Alters wird als Adultismus bezeichnet. In seiner extremen Ausprägung liegen dem Adultismus folgende Annahmen zugrunde:

  • Minderjährige müssen belehrt, erzogen, bestraft, diszipliniert und angeleitet werden, um ‚gute‘ Erwachsene zu werden. Diese Annahme ignoriert die von der UN-KRK geforderte Anerkennung des Subjektstatus des Kindes und degradiert das Kind zum Objekt pädagogischen und erzieherischen Handelns.
  • Kindheit wird als Übergangsphase oder Übergangsstadium zum Erwachsensein angesehen. Aber erst der Erwachsene wird als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft anerkannt.

Artikel 19 UN-KRK hat folgenden Wortlaut:

1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltung-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es in der Obhut der Eltern, eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

Hintergründe zum Schutz vor körperlicher und geistiger Gewaltanwendung

Die INTAKT-Studie (Prengel et al. 2016 „Soziale Interaktionen in pädagogischen Arbeitsfeldern“) untersuchte das Interaktionsverhalten zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern. Die Studie umfasst Beobachtungen zum Interaktionsverhalten aus 900 Schulstunden, kategorisiert auf einer Skala von (stark) anerkennend bis (stark) verletzend. In der Studie hat sich gezeigt, dass ein Viertel der beobachteten pädagogischen Interaktionen in Schulklassen mit verletzender Adressierung einherging. Darüber hinaus wurden ca. 6% der Interaktionen als sehr verletzend interpretiert.

Hintergrundinformationen zur INTAKT-Studie sowie eine Zusammenfassung zentraler Ergebnisse finden Sie hier: Lehrforschungsprojekte zur Qualität pädagogischer Beziehungen